Ziele der Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgebenden, eine Gefährdungsbeurteilung für die von ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsplätze und die von den Mitarbeitenden zu erfüllenden Arbeiten durchzuführen.
Das Arbeitsschutzgesetz ist das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.
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Denken Sie an Ihren Betrieb

Beantworten Sie für sich persönlich die folgenden Fragen: 
  • Ist Ihnen die Gefährdungsbeurteilung für ihren Arbeitsplatz bekannt?
  • Welche wesentlichen Gefährdungen treten auf?
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Ziele der Gefährdungsbeurteilung sind:  
  1. Bestehende Gefährdungen gezielt und systematisch ermitteln.
  2. Gefährdungen bewerten.
  3. Geeignete Maßnahmen ableiten und umsetzen. 
Die Gefährdungen, die in einem Betrieb existieren können, werden zu Zwecken der Übersichtlichkeit zu Gefährdungsgruppen zusammengefasst. Im Einzelnen sind dies folgende Gruppen:
  1. mechanische Gefährdungen
  2. elektrische Gefährdungen
  3. Gefahrstoffe
  4. biologische Gefährdungen
  5. Brand- und Explosionsgefährdungen
  6. thermische Gefährdungen
  7. Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen
  8. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
  9. physische Belastungen/Arbeitsschwere
  10. psychische Faktoren
  11. sonstige Gefährdungen
Weitere nützliche Tipps erhalten Sie in der BGHM-Information 102 - Beurteilen von Gefährdungen und Belastung (hier klicken).