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Bildquelle: BGHM
Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Unternehmerinnen und Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei müssen die Gefährdungen ermittelt, bewertet und die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Darüber hinaus müssen Unternehmerinnen und Unternehmer die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen prüfen.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind schriftlich zu dokumentieren.
Zur Bewertung der Gefährdung durch Gefahrstoffe müssen Unternehmerinnen und Unternehmer Ausmaß und Dauer der Einwirkung unter Berücksichtigung aller Aufnahmewege ermitteln. Dazu haben sie folgende Möglichkeiten:
  • Messungen durchführen oder beauftragen
  • die Exposition auf andere Weise beurteilen (z. B. anhand von vorgefertigten Gefährdungsbeurteilungen oder rechnerisch).
Ziel dabei ist, die Arbeitsbedingungen an Maschinen, Anlagen und Arbeitsplätzen so zu gestalten, dass nicht nur die Arbeitsplatzgrenzwerte (Luftgrenzwerte) eingehalten werden, sondern auch mögliche Hautgefährdungen und Gefährdungen durch physikalisch-chemische Einwirkungen (z. B. durch Brände oder Explosionen) so gering wie möglich gehalten oder ausgeschlossen werden.
  • Branchen- oder tätigkeitsbezogene Hilfestellungen (zum Beispiel Regeln, Informationsschriften und Expositionsbeschreibungen der DGUV und der Unfallversicherungsträger); sie werden unter anderem auf den Internetseiten der DGUV und der Berufsgenossenschaften aufgeführt.
  • Branchenbezogene Gefahrstoff- und Produktbewertungen der Unfallversicherungsträger, zum Beispiel
    • die Datenblätter in GisChem, dem Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) und der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM),
    • die GISBAU-Informationen in WINGIS, dem Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU).
  • Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), besonders der Reihe 400 (Gefährdungsbeurteilung) und der Reihe 500 (Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
  • Aktuelle Sicherheitsdatenblätter (müssen von der Herstell- oder Lieferfirma mitgeliefert werden).
  • Kennzeichnungsetikett auf den Gefahrstoffbehältern oder -verpackungen, Gebrauchsanweisungen, Technische Merkblätter.
Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Das Überprüfungsintervall ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern festzulegen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung bei Änderung der Betriebs- und Verfahrensweisen sowie bei neuen Erkenntnissen zu den Stoffeigenschaften zu aktualisieren, z. B.: 
  • Einführung eines neuen Gefahrstoffs in den Arbeitsbereich,
  • Änderungen der Tätigkeiten oder der Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Mengen, Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen, Lüftungsverhältnisse),
  • Vorliegen von Erkenntnissen aus der regelmäßigen Wirksamkeitskontrolle von Schutzmaßnahmen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge,
  • Änderungen von gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel Arbeitsplatzgrenzwerte),
  • neuen Erkenntnissen zu gefährlichen Stoffeigenschaften (zum Beispiel aus Einstufung und Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt),
  • Änderungen von Regelwerken (zum Beispiel der TRGS oder DGUV Informationen),
  • Auftreten von Unfällen, Erkrankungen, Beinahe-Unfällen, Schadensfällen, kritischen Situationen und Zuständen.
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