Funktionen

Gesetzliche Grundlage und Begriffe

Wer Gefahrstoffe im Betrieb verwendet, hat die wichtige Aufgabe, Gefahrstoffe so zu lagern, dass für Mensch und Umwelt keine Gefahr ausgeht. So dürfen am Arbeitsplatz nur Mengen für den Fortgang der Tätigkeiten bereitgehalten werden. Das heißt, die Lagerung von Gefahrstoffen hängt von Art, Einstufung und Menge der zu lagernden Stoffe und Gemische ab.
„(1) TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten
  • Ein- und Auslagern,
  • Transportieren innerhalb des Lagers,
  • Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 2 Absatz 6 GefStoffV).“[1]
(aus TRGS 510, Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen)

[1] Die TRGS 510 konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Zur Startseite