Betriebsanweisungen

Rechtliches

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebenden bzw. der das Unternehmen innehabenden Person und der Verantwortungstragenden im Betrieb.

Die Verpflichtung basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:

In dem oben genannten Gesetz, den beiden Verordnungen und der Unfallverhütungsvorschrift sind allgemeine Forderungen nach Betriebsanweisungen formuliert. Konkretere Verpflichtungen zur Erstellung von Betriebsanweisungen finden sich in zahlreichen fachspezifischen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften. Diese beziehen sind auf konkrete betriebliche Maschinen, Gefahrstoffe und Handlungssituationen. Sind diese im Unternehmen vorhanden, ist die Erstellung der entsprechenden Betriebsanweisung notwendig.

Unfallverhütungsvorschriften

Regelungsgegenstand

Forderungen

§ 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Allgemeine Pflichten der Unternehmenden

Anordnungen und Maßnahmen des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen

§ 15 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Pflichten der Versicherten

Befolgung von Weisungen der Unternehmenden

§ 21 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Allgemeine Pflichten der Unternehmenden bei besonderer Gefahr

Vorkehrungen (Anweisung) zu treffen, die über Gefahren und getroffene oder zu treffende Schutzmaßnahmen informieren

§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Entstehungsbrände, Explosionen, unkontrolliertes Austreten von Stoffen

Alarmplan für den Brandfall, Flucht- und Rettungsplan

§ 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Aushang „Anleitung zur Ersten Hilfe“

§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 15  "Elektromagnetische Felder"

Expositionsbereich

Betriebsanweisung

§ 3 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben

§ 3 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Verwendung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln, persönlicher Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen entsprechend der Betriebsanweisung sicherstellen

§ 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen

§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Aufstellung von Fahrordnungen

§ 7 Abs. 3 DGUV Vorschrift 52 "Krane"

Betriebsvorschrift nach § 29 bis 43

§ 21 DGUV Vorschrift 52 "Krane"

Montagekrane

Montageanweisung für ortsveränderliche Krane, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut oder umgerüstet werden müssen

§ 34 DGUV Vorschrift 52 "Krane"

Allgemein

Betriebsanweisung

§ 24a Abs. 2 DGUV Vorschrift 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

Wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, z. B. Personentransport

Betriebsanweisung

§ 6 DGUV Vorschrift 56 "Arbeiten mit Schussapparaten"

Verwendung

Betriebsanleitung

§ 5 DGUV Vorschrift 58 "Flurförderzeuge"

Betrieb

Betriebsanweisung

§ 25 DGUV Vorschrift 58 "Flurförderzeuge"

Mitnahme von Versicherten

Betriebsanweisung

§ 34 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge"

Beachtung besonderer Regeln

Betriebsanweisung

 § 22 DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen"

Betriebsanweisung

§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 79 "Verwendung von Flüssiggas"

Flüssiggasverbrauchsanlagen, aus Druckgas- und Druckbehältern gespeist

Betriebsanweisung

Die Nichterstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Grundsätzlich können Sie jemanden mit der Erfüllung dieser Pflicht beauftragen. Häufig ist in der Praxis die Delegation an den für den jeweiligen Arbeitsbereich zuständigen Vorgesetzten anzutreffen. Dieser sollte sich die unterstützende Beratung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/des Betriebsarztes einholen. Die Beteiligung der betroffenen Mitarbeitenden wirkt sich zudem sehr motivierend bezüglich der Beachtung der Betriebsanweisungen aus.

Für die Erstellung von Betriebsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ umfassende Hinweise.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Betriebsanweisungen auch dann erforderlich sind, wenn Gefahrstoffe erst während des Arbeitsprozesses entstehen. Dies betrifft beispielsweise Schweißrauche, die nicht nur an der Entstehungsstelle selbst sondern an benachbarte Arbeitsplätze gelangen könn(t)en.

Die Beschäftigten sind gemäß § 15 DGUV Vorschrift 1 rechtlich verpflichtet Betriebsanweisungen einzuhalten. Sie haben grundsätzlich Weisungen der Unternehmenden im Arbeitsschutz einzuhalten.
Lediglich Weisungen, die erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtet sind, sind hiervon ausgenommen.

Die Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen kann – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – arbeitsrechtliche Folgen haben. Beginnend mit mündlichen Ermahnungen, kann es bei der Herbeiführung erheblicher Risiken zu einer schriftlichen Abmahnung und weiteren Konsequenzen kommen. Hierauf können Sie bei der regelmäßigen Unterweisung der Mitarbeitenden hinweisen.

Fragen zur Selbstkontrolle

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