Vorstellung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)

Versicherungsschutz

Die rechtliche Grundlage für die Berufsgenossenschaften ist das SGB VII. Dort ist unter anderem geregelt, welche Personen versichert sind und wann ein Versicherungsfall vorliegt.

Arbeitnehmende, vorübergehend Beschäftigte, Heimarbeitende und Auszubildende sind kraft Gesetzes versichert, ohne dass es dazu einer besonderen Erklärung oder einer Anmeldung bedarf.

Liegt keine Pflichtversicherung im Rahmen einer Beschäftigung vor, besteht für den Unternehmer und die Unternehmerin oder für die auf ähnlicher Ebene tätige Person die Möglichkeit, sich freiwillig bei der BGHM zu versichern. Der Versicherungsschutz schließt alle Leistungen nach dem SGB VII ein, inklusive der Rehabilitation, des Verletztengelds und der Renten. Die Versicherung kann jederzeit beantragt werden. Vorversicherungszeiten müssen nicht beachtet werden.

Der Versicherungsschutz besteht ab dem Tag nach Eingang des Antrags. Er muss persönlich von der zu versichernden Person gestellt werden. Eine Kündigung des Vertrags ist jederzeit zum Monatsende möglich. Die Versicherung erlischt kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SGB VII), wenn der Beitrag nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit dem Konto der Berufsgenossenschaft gutgeschrieben wird. Ein Neueintrag der freiwilligen Versicherung kann erst nach Begleichung der Forderungen und nach einem neuen Antrag erfolgen.

In der BGHM wird über die Versicherung der mitarbeitenden Eheleute im Einzelfall nach Rechtslage entschieden. Bei der BGHM sind über 20.000 freiwillig Versicherte registriert. In Zweifelsfällen beraten wir Sie gern, denn die Berufsgenossenschaft sieht sich als Partnerin der Versicherten und der Unternehmen.

Wenn eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit verunfallt, handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
 
Ein Arbeitsunfall liegt also dann vor, wenn eine

  • versicherte Person
  • bei einer versicherten Tätigkeit
  • einen Unfall
  • mit einem Gesundheitsschaden erleidet.

Die Tätigkeit muss dabei immer im Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Nur dann ist sie im Sinn des Unfallversicherungsschutzes versichert. Versicherte Tätigkeiten sind unter anderem betriebliche Tätigkeiten, Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, Wege zur Nahrungsaufnahme, Dienstfahrten und Geschäftsreisen. Handelt sich bei der Tätigkeit um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit, ist sie nicht versichert. In diesem Fall steht die Tätigkeit nicht im Interesse des Unternehmens, sondern im Interesse des oder der Versicherten. Beispiel: Falls Ihre Führungskraft, der Unternehmer oder die Unternehmerin es Ihnen erlaubt, die Räder an Ihrem Auto während Ihrer Arbeitszeit zu wechseln und Sie erleiden dabei einen Unfall, ist die Tätigkeit nicht versichert, es  liegt also kein Arbeitsunfall vor.

Eine versicherte Person erleidet einen Wegeunfall, wenn sie sich auf dem direkten Weg zur Arbeit oder von dort zurück auf dem Heimweg befindet.
Wird der direkte Weg von der Arbeit aus privaten Gründen unterbrochen, zum Beispiel um Einkäufe zu tätigen, besteht für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Bei Fortsetzung des Wegs innerhalb von zwei Stunden lebt der Versicherungsschutz aber wieder auf. 

Auch Umwege können versichert sein, wenn

  • sie wegen einer Umleitung notwendig sind,
  • es sich um eine schnellere Verbindung handelt,
  • Sie den Umweg für die Bildung einer Fahrgemeinschaft zurücklegen,
  • Sie Ihre Kinder in den Kindergarten oder in die Schule bringen.

Berufskrankheiten (BK) sind Erkrankungen, die versicherte Personen durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die Tätigkeit der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt ist.

Berufskrankheiten müssen, den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zufolge, durch besondere Einwirkungen verursacht werden. Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit, in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung, ausgesetzt sein. 

Die meisten der gestellten Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit entfallen bei der BGHM auf die Berufskrankheiten Lärmschwerhörigkeit und Hauterkrankungen.

Wenn Sie mehr über die Definition und die Feststellung von Berufskrankheiten erfahren möchten und über die entsprechenden Leistungen der BGHM, dann schauen Sie sich bitte dazu folgendes Video an (Dauer: 05:09 Minuten).

Spezialfälle sind "Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen" und "Betriebssport".

Auch in einigen Spezialfällen können Beschäftigte versichert sein. Beachten Sie, dass in diesem Zusammenhang folgende Kriterien erfüllt sein müssen:

  • Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen
    • Die Leitung des Unternehmens veranstaltet selbst oder billigt und fördert die Veranstaltung.
    • Die Veranstaltung dient dazu, die Verbundenheit und das Vertrauensverhältnis zwischen Belegschaft und Betriebsleitung zu fördern.
    • Der Kreis der Teilnehmenden besteht im Wesentlichen aus Betriebsangehörigen (einschließlich Arbeitgeberin/Arbeitger oder einer von ihr/ihm beauftragten Person).
    • Die Veranstaltung steht grundsätzlich allen Beschäftigten offen und weist eine gewisse Mindestbeteiligung auf (z. B. 20 Prozent). Versicherungsschutz besteht ebenfalls, wenn wegen der Größe eines Unternehmens Betriebsfeste in einzelnen Abteilungen organisiert werden. 
  • Betriebssport
    • Die sportlichen Übungen gleichen die Belastungen am Arbeitsplatz aus. Außerdem darf der Wettkampfcharakter  nicht im Vordergrund stehen. Deshalb sind Pokalspiele, wie Fußballturniere, nicht versichert (Ausnahme: Sie sind Teil einer Gemeinschaftsveranstaltung, die nicht nur Sportinteressierte anspricht, sondern allen Betriebsangehörigen offen steht). 
    • Der Sport findet regelmäßig statt (mindestens einmal im Monat).
    • Es besteht ein klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen (z. B. weil Räume oder Sportgeräte innerhalb des Betriebs zur Verfügung stehen).
    • Der Kreis der Teilnehmenden ist im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt. Außerdem können sich Betriebssportgemeinschaften mehrerer Unternehmen zu überbetrieblichen Sportgruppen zusammenschließen. 
    • Zeit und Dauer stehen in einem, dem Ausgleichszweck entsprechenden, Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Nicht versichert sind sportliche Betätigungen, die als Freizeitgestaltung zu werten sind (z. B. eine mehrtägige Skifreizeit).

[1]

Die Haftungsablösung ist ein Grundgedanke der gesetzlichen Unfallversicherung und somit auch der BGHM. Durch die Haftungsablösung müssen Unternehmer oder Unternehmerinnen keine Schadensersatzansprüche fürchten, wenn Beschäftigte einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden oder an einer Berufskrankheit erkranken. Das sichert den sozialen Frieden und gibt den Unternehmen finanzielle Sicherheit.

Nach deutschem Recht stellen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin von der zivilrechtlichen Haftung frei. Verletzt sich also ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im Betrieb oder erleidet er oder sie eine Berufskrankheit, entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung den erlittenen Schaden umfassend. Arbeitnehmende dürfen den Unternehmer/die Unternehmerin oder Kolleginnen und Kollegen dann nicht auf Schadensersatz verklagen – außer bei vorsätzlichem Handeln und bei Unfällen im allgemeinen Verkehr.

Im Gegenzug entrichten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen die Beiträge an die Berufsgenossenschaften. Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehören die medizinische Behandlung, die Rehabilitation, das Verletztengeld, eine Rente oder die Berufshilfe. Um Schadensersatzansprüche gerichtsfest auszuschließen, sind die Berufsgenossenschaften gesetzlich dazu verpflichtet, die Heilung „mit allen geeigneten Mitteln“ voranzubringen.

In vielen privaten Systemen anderer Länder gibt es keine Haftungsablösung. Obwohl Unternehmerinnen/Unternehmer auch dort Beiträge an Versicherungen zahlen, können sie von einem/einer Beschäftigten vor Gericht auf Schadensersatz verklagt werden. In den USA haben    börsennotierte Unternehmen erheblich an Wert verloren oder mussten Konkurs anmelden, weil Schadensersatzklagen, zum Beispiel von Asbestopfern, anhängig waren.

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[1] Grafikquelle "Das Prinzip der Haftungsablösung": BGHM