Vorstellung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
Der gesetzliche Auftrag der BGHM

Die Aufgabe der Unfallversicherungsträger nach § 1 SGB VII lautet, Prävention, Rehabilitation und Entschädigung mit allen geeigneten Mitteln zu ermöglichen:
- Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten (Prävention)
- nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten: Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherstellen (Rehabilitation)
- Betroffene oder Hinterbliebene durch Geldleistungen entschädigen (Entschädigung)
Das Prinzip: Prävention, Rehabilitation und Entschädigung aus einer Hand.
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[1] Grafikquelle "Der gesetzliche Auftrag der BGHM": BGHM
