Vorstellung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)

Der gesetzliche Auftrag der BGHM

[1]

Die Aufgabe der Unfallversicherungsträger nach § 1 SGB VII lautet, Prävention, Rehabilitation und Entschädigung mit allen geeigneten Mitteln zu ermöglichen:

  1. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten (Prävention)
  2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten: Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherstellen (Rehabilitation
  3. Betroffene oder Hinterbliebene durch Geldleistungen entschädigen (Entschädigung)

Das Prinzip: Prävention, Rehabilitation und Entschädigung aus einer Hand.

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[1] Grafikquelle "Der gesetzliche Auftrag der BGHM": BGHM