Vorstellung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)

Zeitnahe Entschädigung

Neben der Prävention und der Rehabilitation gehört die Entschädigung zu den gesetzlichen Aufgaben der Berufsgenossenschaften. Sie wird bereits während der medizinischen und beruflichen Rehabilitation, in Form von Verletzten- bzw. Übergangsgeld, erbracht. Das Verletztengeld leistet die BGHM - nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgebenden - während der medizinischen Rehabilitation. Das Übergangsgeld erhält die versicherte Person während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme. Damit sichert die BGHM Betroffene in dieser Zeit finanziell ab. Das Verletzten- bzw. Übergangsgeld soll den versicherungsbedingten Ausfall an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausgleichen und hat deshalb Entgelt- oder Einkommensersatzfunktion.

Rentenzahlung

Eine Rentenzahlung kommt als Entschädigungsleistung in Betracht, wenn

  • die versicherte Person nach Heilbehandlung und Rehabilitationmaßnahmen nicht wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen kann,
  • ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls länger als 26 Wochen gemindert ist,
  • eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % vorliegt.

Es gilt grundsätzlich: Eine Rente wird erst dann gezahlt, wenn alle sinnvollen und zumutbaren Rehabilitationsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.

Wichtige Entschädigungsleistungen und deren Berechnung

  • Verletztengeld: Es beträgt 80 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts und darf nicht höher als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt sein. 
  • Übergangsgeld: Es beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 %, oder 68 % des Verletztengelds. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Verletzte neben dem Übergangsgeld Rente.
  • Renten an Versicherte: Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (100 %) wird eine Vollrente gezahlt. Sie beträgt 2/3 des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes (JAV)*. Ist die Erwerbsfähigkeit teilweise gemindert (hier muss eine Minderung von mindestens 20 % vorliegen), wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
  • Renten an Hinterbliebene: Um hinterbliebene Familienangehörige finanziell zu stützen und um ihnen Ersatz für den entfallenden Unterhalt zu schaffen, werden Renten an Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner sowie an Waisen gezahlt. Auch hier wird für die Berechnung der JAV* herangezogen.

*Als Jahresarbeitsverdienst (JAV) gilt das Arbeitsentgelt bzw. das Arbeitseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Versicherungsfall. Der Höchstbetrag des JAV ist in der Satzung der BGHM festgelegt.

Weitere Informationen

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Sie erfahren mehr über die einzelnen Entschädigungsleistungen der BGHM auf unserer  Website www.bghm.de (Webcode 125) 

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[1] Bildquelle "Weitere Informationen zu einzelnen Entschädigungsleistungen": Dan Race - Fotolia.com