Vorstellung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
Die Selbstverwaltung der BGHM
Die BGHM ist in ihrer Rechtsform eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Organe der Selbstverwaltung, die für die BGHM handeln, sind die Vertreter/-innenversammlung und der Vorstand. Diese Gremien besetzen Arbeitgebende und Versicherte zu gleichen Teilen. Ihre Erfahrungen aus den Betrieben und ihre Expertise ermöglichen praxisnahe Entscheidungen.

Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden und der Versicherten wählen alle sechs Jahre in Sozialwahlen ihre Mitglieder für die Vertreter/-innenversammlung der BGHM und diese wiederum wählt dann den Vorstand.
Paritätische Besetzung von Vorstand und Vertreter- und Vertreterinnenversammlung

Die Vertreter/-innenversammlung und der Vorstand setzen sich zu gleichen Teilen aus Arbeitgebenden und Versicherten zusammen und sind damit paritätisch besetzt.
Aufgaben von Vorstand und Vertreter- und Vertreterinnenversammlung

Die Aufgaben der Vertreter/-innenversammlung sind mit denen eines Parlaments zu vergleichen. Neben dem Erlass von autonomem Recht, wie Satzung, Unfallverhütungsvorschriften, Gefahrtarif oder Dienstordnung, stellt sie den jährlichen Haushalt fest. Darüber hinaus wählt die Vertreter/-innenversammlung den Vorstand.
Die Aufgaben des Vorstands gleichen denen einer Regierung. Der Vorstand vertritt die Berufsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei beschließt er als ausführendes Organ der BGHM beispielsweise über die Aufstellung des Haushalts, die Erhebung der Umlage und der Beitragsvorschüsse, über die Zuführung zur Rücklage und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie die Errichtung von Gebäuden.
Hier finden Sie eine Auflistung der Mitglieder der Vertreter/-innenversammlung und eine Auflistung der Mitglieder des Vorstands.
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