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Online-Informationsangebot „Schutz vor UV-Strahlung“

Viele Arbeiten finden im Freien statt. Wer sich dabei ungeschützt der Sonnenstrahlung aussetzt, kann seine Gesundheit ernsthaft gefährden. Der Anteil der ultravioletten (UV)-Strahlung im Sonnenlicht kann beispielsweise Hautkrebs verursachen. Insbesondere durch den langsam, aber stetig fortschreitenden Klimawandel nimmt die UV-Belastung im Freien zu. Daher ist es wichtig, die Gefahren zu kennen und über wirksame Schutzmaßnahmen informiert zu sein.
Dieses Online-Angebot bietet Ihnen fundierte Informationen zu möglichen Gesundheitsgefahren durch die Einwirkung natürlicher UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien. Zudem erhalten Sie Hinweise, wie Sie sich durch geeignete Schutzmaßnahmen vor diesen Gefahren schützen können, um insbesondere das Risiko von Haut- und auch Augenschäden zu verringern.
Das Online-Informationsangebot richtet sich an alle Personen, die in Betrieben von dem Thema "Schutz vor UV-Strahlung" betroffen sind oder Betroffene beraten, z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Unternehmer Führungskräfte und Mitarbeiter.

Häufig gestellte Fragen zum Thema (FAQ)

Wissen Sie, welche Gefährdungen für Sie und Ihre Mitarbeitenden von der Sonne ausgehen, wenn Sie im Freien arbeiten bzw. sich dort aufhalten?
Natürliche UV-Strahlung ist im Sonnenlicht enthalten und kann Haut und Augen schädigen. Neben den akuten Wirkungen an diesen beiden Organen kann als chronische Folge das Risko für die Entstehung von hellem Hautkrebs steigen. Maßnahmen zum Schutz vor natürlicher UV-Strahlung sind in vielen Bereichen nicht ausreichend umgesetzt. Persönliche Schutzmaßnahmen sind ein wichtiger Baustein im Gesamtkonzept und bedürfen einer sachgerechten Auswahl und der Akzeptanz bei den Mitarbeitenden.

Ausgangslage

In Deutschland erkranken pro Jahr ca. 200.000 Menschen an Hautkrebs. Der helle Hautkrebs ist 2015 in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden.
Die BK 5103 "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" verzeichnet bei allen Unfallversicherungsträgern, einschließlich der Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau knapp 10.000 Meldungen pro Jahr mit einer hohen Anerkennungsquote der Erkrankung. Das Durchschnittsalter der Menschen, die diese Erkrankung anmelden beträgt 72 Jahre. Die Kosten, die diese Erkrankung verursacht, betragen ca. 45 Millionen im Jahr.

UV-Strahlung

Worum handelt es sich eigentlich bei UV-Strahlung?
UV-Strahlung sind elektromagnetische Wellen, die je nach Wellenlänge in UVA-, UVB- und UVC-Strahlung unterschieden wird. Diese beträgt im Einzelnen:
  • bei UVC-Strahlung: 100 – 280 Nanometer
  • bei UVB-Strahlung: 280 – 315 Nanometer
  • bei UVA-Strahlung: 315 – 400 Nanometer.
Die Wellenlänge ist wesentlich kleiner als die der sichtbaren Strahlung oder von Infrarotstrahlung.
Spektralbereiche der optischen Strahlung (UV-Bereich / sichtbarer Bereich / IR-Bereich / ektromagnetische Strahlung)
Quelle: BAuA/TROS IOS, Teil Allgemeines

Biologische Wirkung natürlicher UV-Strahlung

Wie ist die biologische Wirkung von natürlicher UV-Strahlung auf den Menschen?
Grundsätzlich wird zwischen einer Akutwirkung und einer chronischen Wirkung unterschieden, also Auswirkungen, die sich erst nach längerer Zeit einstellen.
Eine Ärztin oder medizinische Mitarbeiterin bestimmt mit einer Lupe den Grad des Sonnenbrands am Oberarm eines Patienten
Sonnenbrand am Oberarm | Quelle: © Tsikhan Kuprevich / 123RF.com
Akutwirkungen sind im Wesentlichen die vier folgenden:
  1. die Bräunung der Haut, die schnell oder auch zeitlich verzögert einsetzt
  2. der Sonnenbrand mit entsprechender Rötung der Haut
  3. die Bildung von Vitamin D
  4. in den Augen kann es zu einer Horn- oder auch Bindehautentzündung kommen
Chronische Wirkungen sind im Wesentlichen folgende:
  1. der langsame und stetige Elastizitätsverlust der Haut auch als Faltenbildung gut erkennbar
  2. grundsätzlich erhöht sich das Risiko für die Entstehung von Hautkrebs
  3. eine so genannte Lichtschwiele bildet sich auf der Haut, die allerdings nur in geringem Umfang schützt
  4. eine Linsentrübung im Auge

Populäre Irrtümer im Sonnenschutz

Hier einige populäre Irrtümer über den Sonnenschutz:
  • Viele Menschen glauben, dass gebräunte Haut gesund ist und einmal eincremen, am Tag reicht. Das ist allerdings ein Trugschluss.
  • Auch der Glaube, dass man durch Nachcremen die Schutzwirkung des Sonnenschutzes verlängert, hält sich hartnäckig, ist aber nicht richtig.
  • Bedenken Sie: Auch im Schatten und bei bewölktem Himmel braucht man Sonnenschutz!
  • Häufig herrscht der Glaube, dass dies nicht der Fall ist, und es wird an der falschen Stelle gespart, weil zudem geglaubt wird, dass gute Sonnenschutzcreme teuer ist.

Berufskrankheit (BK 5103)

Bei der Berufskrankheit BK 5103 "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" handelt es sich um schwerwiegende, behandlungsbedürftige Hauterkrankungen.
Die Statistik der Erkrankungen durch Hautkrebs zeigt, dass seit 2015 die angezeigten Verdachtsfälle auf hohem Niveau zwischen 8.000 und 10.000 Fälle pro Jahr liegen.
Die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten liegt mittlerweile recht konstant bei 5000 Fällen pro Jahr.
Ca. 100 Fälle führen sogar zu einer Rentenzahlung durch den Unfallversicherungsträger.
Quelle: Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Berichtsjahr 2023, S. 213, Hrsg: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Dortmund 2024
Ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit möglichst vermieden oder die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird (§ 4 Arbeitsschutzgesetz). Anhand der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu ermitteln, welche Maßnahmen dazu erforderlich sind (§ 3 Arbeitsschutzgesetz). Die Arbeitsstättenverordnung sieht für Arbeitsplätze im Freien einen Schutz vor Witterungseinflüssen sowie die Bereitstellung von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen vor (ArbStättV Anhang 5.1).
Um sich vor UV-Strahlung zu schützen, ist es wichtig, sowohl technische als auch organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zu ergreifen. 
Die Schutzmaßnahmen werden gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach der Hierarchie des TOP-Prinzips angewendet.
Das TOP-Prinzip im Arbeitsschutz besagt, dass Schutzmaßnahmen gegen UV-Strahlung in folgender Reihenfolge zu priorisieren sind: technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen. Es ist ein wichtiger Ansatz, um das Risiko von Hautschäden durch UV-Strahlung zu minimieren, insbesondere bei Arbeiten im Freien. 
TOP-Prinzip; Buchstaben T, O und P in pfeilförmigen Kreisen
TOP-Prinzip | Quelle: BGHM

Technische Schutzmaßnahmen

Schatten schützt! Geeignete Maßnahmen sind dabei die Wahl von Überdachungen, Unterständen und die Nutzung von geeigneten Sonnensegeln, Sonnenschirmen oder Sonnennetzen.
Technische Schutzmaßnahmen können beispielsweise sein:
  • Verwendung von Überdachungen oder Unterstellmöglichkeit auch für Pausen.
  • Nutzung von Sonnenschirmen oder Sonnensegeln.
  • Einbau von UV-absorbierenden Fenstern und Klimaanlagen in Fahrzeugen.
  • Schaffung gut durchlüfteter Bereiche zur Vermeidung eines Hitzestaus.
Quelle: © grafxart/stock.adobe.com

Organisatorische Schutznahmen

Berücksichtigen Sie auch organisatorische Maßnahmen!
  • Meiden Sie die UV-Strahlung der Mittagssonne in der Zeit zwischen 11:00 und 16:00 Uhr (MESZ).
  • Beginnen Sie im Sommer früher mit der Arbeit oder verlegen Sie die Arbeiten in den Schatten.
  • Verteilen Sie die Arbeiten auf mehrere Mitarbeiter und verbringen Sie insbesondere ihre Pausen im Schatten.
  • Als Arbeitgeber können Sie Sonnenschutzmittel bereitstellen und die Mitarbeiter regelmäßig informieren und unterweisen.
  • Zudem können Sie arbeitsmedizinische Vorsorge für die Haut gemäß der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 13.3 anbieten.
Die sonnenbrandwirksame UV-Bestrahlungsstärke wird weltweit einheitlich als sogenannter "UV-Index" gemessen.
Es handelt sich hierbei um den gemessenen bzw. prognostizierten Tagesspitzenwert, der von der Sonne während des Tages auf einer horizontalen Fläche an der Erdoberfläche hervorgerufen bzw. erwartet wird.
Er stellt eine Orientierungshilfe bei der Festlegung von wirksamen Schutzmaßnahmen bei Arbeiten im Freien dar.
Der UV-Index kann im Internet auf der Homepage des Bundesamtes für Strahlenschutz tagesaktuell oder auch als Prognose für die nächsten Tage abgerufen werden.
Schaubild "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten unter der Sonne" in Abhängigkeit von der Sonneneinstrahlung
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten unter der Sonne in Abhängigkeit von der Sonneneinstrahlung | Quelle: BGHM

Persönliche Schutzmaßnahmen – Nur wer mitmacht, ist gut geschützt!

Die persönlichen Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich sehr wirksam, aber nur wer sie anwendet, ist geschützt.
In Betracht kommt insbesondere körperbedeckende Kleidung, wie zum Beispiel eine lange Hose, ein langärmliches luftdurchlässiges Hemd oder Shirt aus Baumwolle.
Bei Tätigkeiten mit lang andauernder oder hoher Belastung durch natürliche UV-Strahlung ist gegebenenfalls UV-Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Auch ein Kopf- und Nackenschutz ist sehr wirksam, da dies häufig die Stellen sind, die von hellem Hautkrebs und seinen Vorstufen betroffen sind.
Es kann sich hierbei um einen Helm mit Nackenschutz, ein Tuch oder einen Hut mit breiter Krempe und Nackenschutz handeln.
Sonnenschutzmittel mit UV-Schutz sind auf die Stellen aufzutragen, die nicht durch Kleidung oder persönliche Schutzausrüstung (PSA) geschützt werden können.
Quelle: © vimarovi - Fotolia.com

Angebotsvorsoge – gesund bleiben!

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Angebotsvorsorge, die unter folgenden Prämissen anzubieten ist:
Sie ist anzubieten, wenn Tätigkeiten im Freien ausgeführt werden mit intensiver Belastung durch die natürliche UV-Strahlung von mindestens 1 Stunde oder mehr pro Tag im Zeitraum von April bis September mit einer Arbeitszeit zwischen 10:00 und 15:00 Uhr (MEZ) (11:00 bis 16:00 Uhr MESZ).
Die Tätigkeit muss an mindestens 50 Tagen ausgeführt werden.
Arbeitet der Arbeitnehmer im Schatten ist erst nach mindestens 2 Stunden pro Arbeitstag eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, die grundsätzlich vom Betriebsarzt durchgeführt wird.
Quelle: © nonwarit/123RF.com
Nutzen Sie den Wissenscheck der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) rund um das Thema Sonnenschutz mit einigen Fragen und Antworten.
Quelle: „Arbeit & Gesundheit – Das Portal für Sicherheitsbeauftragte“ | (Link: https://aug.dguv.de/gesundheitsschutz/arbeitswelt-quiz-uv-schutz/)

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