Videovortrag

Dieser Videovortrag bietet einen Überblick über relevante Themen bei Instandhaltungsarbeiten auf Dächern. Sie bekommen ein grundlegendes Verständnis fachgerecht vermittelt, damit Sie sicher in der Höhe arbeiten können. 
Diese Inhalte werden im ersten Teil des Vortrages thematisiert:
  • Tätigkeiten auf Dächern
  • Unfallgeschehen
  • Verantwortlichkeiten und Rechtsgrundlagen
  • Praxishilfen
Dauer: 15 Min. und 13 Sek.
Begrüßung / Einführung (00:00 - 01:13)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich begrüße Sie zu unserem Videovortrag „Sicheres Begehen von Flachdächern“. Mein Name ist Stephan Mrosek. Ich bin Fachreferent bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall und dort mit dem Schwerpunkt Hochgelegene Arbeitsplätze und Baustellen tätig.
Dieser Vortrag ist in zwei Teile gegliedert. Im Modul 1 geht es zunächst um Tätigkeiten, die regelmäßig auf Dächern durchgeführt werden müssen, z. B. Instandhaltungsarbeiten an technischen Anlagen. Im zweiten Teil möchte ich Ihnen kurzen Überblick zum aktuellen Unfallgeschehen geben und dabei vor allen Dingen schauen, welche Rolle Dächer bei Absturzunfällen spielen. Im Teil drei geht es darum, wer eigentlich dafür verantwortlich ist, dass Menschen auf Dächern sicher arbeiten können und welche Rechtsgrundlagen dabei zu beachten sind. Abschließend möchte ich Ihnen einige Praxishilfen vorstellen, die bei der BGHM erarbeitet worden sind und die Sie bei der Organisation von sicheren Tätigkeiten auf Dächern unterstützen können.
Tätigkeiten auf Dächern (01:14 - 03:01)
In den letzten Jahren hat die Nutzung von Dächern stark zugenommen, vor allem Flachdächer werden zunehmend als Funktionsflächen genutzt, z. B. aufgrund der Auslagerung von technischer  Gebäudeausrüstung (TGA). Diese Technik muss natürlich instandgehalten und regelmäßig gewartet werden. Typische Arbeiten sind dabei die Reinigung der Dachentwässerung oder Inspektions- und Wartungsarbeiten an technischen Anlagen wie Blitzschutzanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen, Antennenanlagen und Reklame. Aber auch durch die zunehmenden Installationen von Solar- und Photovoltaikanlagen werden die Tätigkeiten auf Dächern stark zunehmen.
Was gehört eigentlich alles zu Instandhaltungsarbeiten? Dass sind vor allem die Maßnahmen, die den funktionsfähigen Zustand der baulichen, aber auch der technischen Anlage erhalten sollen, und zwar durch eine einfache Inspektionen, durch eine regelmäßige Wartung, aber auch durch Instandsetzungen, die bei eventuellen Schäden erforderlich sind und das alles über den gesamten Lebenszyklus der Anlage hinweg. Dabei richtet sich die Häufigkeit der Begehung natürlich nach der Anzahl der installierten Anlagen, aber auch nach der Wartungshäufigkeit, die zumeist vom Hersteller vorgegeben wird. So sind z. B. Entwässerungsanlagen an Gebäuden halbjährlich zu inspizieren, Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind jährlich zu prüfen. Und alle 2 Jahre sind Blitzschutzanlagen oder Seitenschutzsysteme zu warten.
Unfallgeschehen (03:02 - 05:52)
Leider haben die Berufsgenossenschaften jedes Jahr einen hohen Anteil an schweren und tödlichen Absturzunfällen zu verzeichnen. Ein typisches Beispiel zeigen diese Bilder: Bei nur kurz andauernden Wartungsarbeiten an einer technischen Anlage übersah der Mitarbeiter auf einem Hallendach eine verwitterte Lichtplatte aus Kunststoff, die dann beim Betreten zerbrach. Er stürzte aus ca. 5 Meter Höhe auf den Hallenboden aus Beton und zog sich dabei schwere Verletzungen zu.  Gefährlich auf Dächern sind neben dem Absturz über den Dachrand vor allem nicht durchtrittsichere Bauteile wie Lichtkuppeln, Lichtbänder, Faserzement- oder Wellasbestplatten, und wie in diesem Unfallbeispiel gezeigt, auch Lichtplatten. Lichtplatten sind häufig auf einer Ebene mit dem tragfähigen Dachbelag verlegt und vor allem nach ein paar Jahren der Verwitterung optisch kaum mehr voneinander zu unterscheiden.
Diese Tabelle ist der Statistik der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entnommen, die für jedes Jahr die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Deutschland zusammenfasst. Der Schwerpunkt bei den meldepflichtigen Absturzunfällen ist seit vielen Jahren die Leiter mit einem Anteil von fast 1/3 aller Unfälle. Dagegen ist der Anteil bei den Dächern mit ca. 2% eher gering, aber bei Betrachtung der Unfallfolgen stellt sich ein anderes Bild dar. Diese ca. 2% verursachen im Bereich der Unfallrenten, das ist also die nächste Spalte, schon einen Anteil von fast 6%. Die Unfallrenten sind eine finanzielle Unterstützung, die bei schweren und vor allem bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen nach einem Arbeitsunfall, wie z. B. einer Querschnittslähmung. Und aus diesen immer noch nur 2% der Absturzunfälle von Dächern resultieren sogar fast 19% der Absturzunfälle, die tödlich enden. Das bedeutet also, dass der eher geringe Anteil an Absturzunfällen vom Dach einen überaus hohen Anteil von Unfällen mit gravierenden Folgen darstellt, oder anders ausgedrückt, das Risiko schwer oder tödlich zu verunglücken, ist bei Tätigkeiten auf Dächern extrem hoch.
Eine weitere Statistik zeigt, welche Tätigkeiten die Personen, die abgestürzt sind, eigentlich ausgeführt haben. Dabei ist zu erkennen, dass sich in den meisten Fällen diese Personen bewegt haben, dass also nicht immer der eigentliche Arbeitsplatz problematisch ist, sondern der Weg dahin und auch wieder zurück. Hier gilt es also, besonders auch den Verkehrsweg zum hochgelegenen Arbeitsplatz zu betrachten und sicher zu gestalten.
Verantwortlichkeiten und Rechtsgrundlagen (05:53 - 13:06)
Um festzustellen, wer denn Verantwortung für die Arbeiten auf Dächern trägt, muss zunächst einmal geklärt werden, wem das Gebäude eigentlich gehört. Ist der Nutzer auch der Eigentümer, so ist er grundsätzlich für die Organisation der Instandhaltungsarbeiten verantwortlich. Anders sieht es aus, wenn der Nutzer nur der Mieter des Objekts ist. Wer kümmert sich denn dann um die Dachentwässerung oder die Inspektion der Blitzschutz- oder Lüftungsanlage? Hier müssen die Verantwortlichkeiten vertraglich klar zwischen Vermieter und Mieter abgestimmt sowie festgelegt werden. Weiterhin ist entscheidend, ob die Dachfläche durch die eigenen Mitarbeiter betreten werden muss oder dafür eine externe Firma beauftragt wird. Denn die Verantwortung für die Beschäftigten trägt der jeweilige Unternehmer bzw. die zuständigen Führungskräfte, wobei im Fall einer Vergabe an eine Fremdfirma noch eine Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu den örtlichen Rahmenbedingungen erforderlich ist.
Bei den relevanten Rechtsvorschriften möchte ich Ihnen nur eine kleine Auswahl vorstellen. Diese fordern die Gestaltung von sicheren Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und legen fest, wie bei der Errichtung eines Gebäudes, aber auch bei der späteren Nutzung zu verfahren ist. So ist zunächst beim Bau eines neuen Gebäudes durch den Bauherrn die Baustellenverordnung zu beachten. Diese gibt u. a. mit der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 32) vor, dass bereits während der Bauphase Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz für mögliche spätere Arbeiten zu planen und zu dokumentieren sind. Mit dieser sogenannten Unterlage für spätere Arbeiten können Gefährdungen für Beschäftigte reduziert werden, die dann während der Nutzungsphase z. B. Instandhaltungsarbeiten auf Dächern ausführen müssen. So lassen sich z. B. durch die Angabe der zulässigen Belastung von Teilen der baulichen Anlage oder von Information zu Einrichtungen für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) Improvisationen und Informationsdefizite vermeiden.
Bei der Nutzung des Gebäudes ist aus Sicht des Arbeitsschutzes die Arbeitsstättenverordnung eine wichtige Rechtsvorschrift. Sie gibt z. B. mit der Arbeitsstättenregel ASR A1.8 „Verkehrswege“ und der Arbeitsstättenregel ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ vor, wie hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen Absturz gesichert werden müssen. Dabei ist immer eine Maßnahmenhierarchie einzuhalten, die besagt, dass zunächst mögliche technische Schutzmaßnahmen umzusetzen sind, bevor persönliche Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Das bedeutet, dass z. B. die Montage eines Geländers an einem regelmäßig zu begehenden Weg auf dem Dach zu einer technischen Anlage immer Vorrang vor der Benutzung von PSA gegen Absturz hat. Außerdem sind absturzgefährdete Bereiche zu kennzeichnen und zu sichern, so dass unbefugte Personen keinen Zugang dahin bekommen. Das kann z. B. durch abgesperrte Türen oder gesicherte Steigleitern erfolgen.
Die DGUV Vorschrift 1 gibt vor, dass bei planmäßigen Instandhaltungsarbeiten sichere Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern zu schaffen sind und dafür eine ortsbezogene Gefährdungsbeurteilung (GB) zu erstellen ist. Damit sollen bereits vor den Arbeiten die Gefährdungen erkannt und entsprechende Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Weiterhin regeln das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 die Zusammenarbeit bei mehreren Unternehmen bzw. was bei der Vergabe von Aufträgen beachtet werden muss. So gilt es den jeweiligen Verantwortungsbereich abzustimmen und festzulegen, Informationen zu Gefahren wie z. B. zu vorhandenen Antennenanlagen zu geben oder über sichere Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen zu informieren. Weiterhin ist die Einhaltung der festgelegten Verfahrensweisen auch durch den Auftraggeber zu kontrollieren.
Wie kann dabei vorgegangen werden. Hier ist ein Schema dargestellt, dass die Aufgaben des Gebäudeeigners oder Gebäudenutzers darstellt. So muss dieser zunächst alle regelmäßig erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ermitteln und falls diese Arbeiten durch die eigenen Mitarbeiter durchgeführt werden sollen eine ortsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellen. Er muss die Gefahrenbereiche kennzeichnen und gegen das unbefugte Betreten durch Dritte schützen. Weiterhin sind natürlich die Mitarbeiter, die regelmäßig Instandhaltungsarbeiten auf Dächern durchführen sollen, jährlich zu unterweisen. Falls die Instandhaltungsarbeiten durch eine Fremdfirma ausgeführt werden sollen, muss diese zunächst über die betriebsspezifischen Gefahren informiert werden sowie gemeinsam mit dem Verantwortlichen dieser Firma ein Verantwortungsbereich abgegrenzt und abgestimmt werden. Es hat eine auftragsspezifische Einweisung zu erfolgen, die dann von dem verantwortlichen Mitarbeiter der Fremdfirma an die eigenen Beschäftigten weiterzugeben ist. Es bietet sich an dafür den Dachbegehungsschein zu verwenden, den ich Ihnen dann später kurz vorstellen möchte. Zum Schluss sind die Arbeiten durch den Auftraggeber nochmal zu kontrollieren.
Auf diesem zweiten Schema ist dargestellt, wie ein Unternehmen vorgehen sollte, das z. B. Wartungsarbeiten an technischen Anlagen als Dienstleistung durchführt. Zunächst mal muss in dieser Firma eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung zu Instandhaltungsarbeiten auf Dächern vorgenommen werden, wobei die wesentlichen Informationen im Rahmen einer jährlichen Unterweisung an die beteiligten Beschäftigten weiterzugeben sind. Falls es dann zu einer Auftragsvergabe gekommen ist, muss sich der Auftragnehmer vor Ort über die betriebsspezifischen Gefährdungen informieren und gemeinsam mit dem Auftraggeber den Verantwortungsbereich festlegen. Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung ist durch eine ortsbezogene Gefährdungsbeurteilung zu ergänzen, wobei hier auch wieder eine Information an die eigenen Mitarbeiter im Rahmen einer Unterweisung durchgeführt werden sollte. Als Unterstützung kann der Erlaubnisschein Dacharbeiten verwendet werden, den ich Ihnen dann im Anschluss noch einmal kurz zeigen möchte.
Praxishilfen (13:07 - 14:31)
Auf der Homepage der BGHM sind verschiedene Praxishilfen hinterlegt. So gibt es z. B. unter dem Webcode 424 einige Vorlagen, Checklisten, Handlungsanleitungen und Formulare, die Sie bei der Organisation von Bau- und Montagearbeiten unterstützen können. Speziell für Instandhaltungsarbeiten auf Dächern gibt es ein Dokument, mit dem der Verantwortungsbereich bei mehreren Unternehmen abgegrenzt werden kann. Außerdem finden Sie dort eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung (GB), in der die örtlichen Besonderheiten erfasst werden können. Für Gebäudeeigner ist die Gefahrenanalyse für Bestandsdächer zu empfehlen, mit der mögliche Gefährdungen ermittelt und dokumentiert werden können. Diese Informationen fließen auch in den Dacherlaubnisschein ein, der als Grundlage für eine Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer dienen kann. So besteht damit die Möglichkeit zu dokumentieren, welche Gefährdungen auf den Gebäuden vorhanden und welche Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Mit dem Unterweisungsnachweis speziell für Dacharbeiten kann dann die Weitergabe dieser Informationen an die eigenen Beschäftigten dokumentiert werden.
Ausblick / Abschluss (14:32 - 15:13)
Somit sind wir nun am Ende des Videovortrags angelangt. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und möchte Ihnen noch einen kleinen Ausblick auf den zweiten Teil geben.
Dort wird es zunächst um die Klärung verschiedener Begriffe gehen. Was ist z. B. unter Begehbarkeit, Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheit zu verstehen? Außerdem wird es viele praktische Beispiele geben, wie Zugänge und Verkehrswege auf Dächern sicher gestaltet werden können und welche Möglichkeiten es bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen gegen Absturz gibt.
Diese Inhalte werden im zweiten Teil des Vortrages behandelt:
  • Standsicherheit – Begriffe
  • Sichere Zugänge
  • Schutzmaßnahmen gegen Absturz und Durchsturz
Dauer: 20 Min. und 40 Sek.
Begrüßung (00:00 - 01:04)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich begrüße Sie zum Videovortrag „Sicheres Begehen von Flachdächern“. Mein Name ist Stephan Mrosek. Ich bin Fachreferent bei der BGHM und dort mit dem Schwerpunkt Hochgelegene Arbeitsplätze und Baustellen tätig.
Nachdem es im ersten Teil des Videovortrages um die Themen Unfallstatistik, Verantwortlichkeiten sowie Rechtsgrundlagen ging und ich Ihnen einige Praxishilfen für die Organisation des sicheren Begehens von Dächern vorgestellt habe, möchte ich nun im zweiten Teil auf die folgenden Schwerpunkte näher eingehen. Zunächst werden wir uns einige Begriffe und deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Begehen von Dächern ansehen. Danach möchte ich Ihnen zeigen, welche Möglichkeiten es gibt, um sicher auf das Dach zu gelangen und durch welche Schutzmaßnahmen ein Sturz vom Dachrand, aber auch durch Bauteile wie z. B. Lichtkuppeln verhindert werden kann.
Standsicherheit - Begriffe (01:05 - 05:09)
In der Arbeitsstättenverordnung wird festgelegt, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte besteht, mit Schutzvorrichtungen versehen sein müssen oder die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen zu gewährleisten ist. Außerdem sind Gefahrenbereiche, die betreten werden müssen, mit geeigneten Maßnahmen zu sichern. Wie diese geeigneten Maßnahmen aussehen können, zeige ich Ihnen im Anschluss. Aber woran erkenne ich denn zunächst, ob auf dem Dach ein Gefahrenbereich besteht? Welche Dachflächen oder Bauteile sind denn begehbar, betretbar oder eben nicht durchtrittsicher? Auf diese Begriffe möchte ich nun kurz eingehen.
Eine begehbare Fläche kann von Personen als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg genutzt werden. Die Herstellung unterliegt dem Baurecht, wobei die Begehbarkeit durch Einhaltung einer entsprechenden Norm oder einer statischen Berechnung erreicht wird. Die Dächer sind also planmäßig auch durch mehrere Personen begehbar, da in Abhängigkeit von der Nutzung des Gebäudes diese Lasten bereits bei der Errichtung des Gebäudes berücksichtigt wurden. Im Gegensatz dazu ist eine betretbare Fläche nicht für den allgemeinen Personenverkehr vorgesehen. Sie darf nur zur Inspektion oder Wartung genutzt werden. Daher gelten hier das Arbeitsstättenrecht bzw. die DGUV-Vorschriften. Die Betretbarkeit kann wiederum auch hier durch die Einhaltung einer entsprechenden Norm, z. B. der DIN 4426 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege“ oder der DIN EN 18008 Teil 6 „Zusatzanforderungen an betretbare und durchsturzsicher Verglasungen“ gewährleistet werden.
Durchtrittsicher sind Bauteile dann, wenn sie beim Betreten nicht brechen und durch die Beschäftigte auch nicht hindurch stürzen können. Das sind z. B. Dachaufbauten, die aus Trapezblechprofilen oder Betonelementen bestehen. Weitere Hinweise dazu gibt die Arbeitsstättenregel A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“. Durchsturzsichere Bauteile sind Bauteile, für die ein Betreten grundsätzlich nicht vorgesehen ist, durch die jedoch eine auf diese Bauteile stürzende Person nicht durchstürzen kann. Das können z. B. Lichtkuppeln oder Lichtbänder sein. Dabei wird unterschieden nach Bauteilen, deren Durchsturzsicherheit aufgrund von äußeren Einflüssen auf 1 Jahr nach Einbau begrenzt ist und Bauteilen, bei denen es keine zeitliche Einschränkung der Durchsturzsicherheit gibt. Dies kann z. B. durch zusätzliche Maßnahmen wie den Einbau von Metallbändern erreicht werden. Der Hersteller bestätigt jeweils anhand einer Norm oder eines Prüfgrundsatzes die Durchsturzsicherheit. Diese Bauteile unterliegen sowohl dem Baurecht, dem Arbeitsstättenrecht bzw. den DGUV Vorschriften.
Im Gegensatz zu den durchtrittsicheren Bauteilen gelten nach ASR A2.1 z. B. Faserzement, Asbestzement- oder Bitumen-Wellplatten als nicht durchtrittsicher. Auch Lichtkuppeln oder Lichtbänder sowie Glas- oder Kunststoffdächer, die konstruktiv nicht gegen Durchbrechen geschützt sind, gehören dazu. Hier sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, die auch im Bestand umgesetzt werden müssen. Das können z. B. die Einrichtung von sicheren Verkehrswegen oder die Montage von Geländern bzw. Durchsturzsicherungen sein.
Sichere Zugänge (05:10 - 11:50)
Zugänge auf Dächer sind Verkehrswege, für die u. a. die ASR A1.8 „Verkehrswege“ zu beachten ist. Sie müssen eine ebene und trittsichere Oberfläche aufweisen, um Gefährdungen durch Stolpern, Stürzen oder Wegrutschen zu vermeiden. Außerdem müssen Beschäftigte vor Gefährdungen durch Absturz geschützt sein. Dabei ist die Auswahl eines geeigneten Verkehrsweges von mehreren Faktoren abhängig. So spielen z. B. die Höhendifferenz, die Längsneigung, die Anzahl der Personen, die den Verkehrsweg benutzen und auch die Dauer der Arbeiten, die danach ausgeführt werden, eine Rolle.
Müssen Personen häufig auf dem Dach arbeiten oder sind Werkzeug und Material dafür erforderlich, eignen sich vor allem Treppen als Zugang zum Dach. Diese müssen sicher und begehbar sein, was z. B. durch ausreichend große, ebene, rutschhemmende, erkennbare und tragfähige Auftrittsflächen erreicht wird. Bei der Nutzung von Treppen besteht gewöhnlich auch Absturzgefahr, weswegen die freien Seiten mit Geländern zu sichern sind. Die Höhe der Geländer muss dabei mindestens 1 Meter betragen, bei Absturzhöhen ab 12 Meter ist die Geländerhöhe auf mindestens 1,10 Meter zu vergrößern. Ausführliche Hinweise zur Gestaltung von Treppen gibt auch hier die ASR A1.8 „Verkehrswege“. Führt der Zugang auf ein Dach, das nicht durchtrittsicher ist, muss dieser verschlossen und gekennzeichnet sein. Dann dürfen auch nur besonders unterwiesene und beauftragte Personen den Zugang öffnen, da sie über die Gefährdungen informiert sind und sich auch entsprechend verhalten können.
Hier sind Beispiele zu Treppen und weiterführenden Verkehrswegen auf dem Dach zu sehen. Neben Treppen im Inneren von Gebäuden gibt es häufig auch Außentreppen. Diese im Freien liegenden Treppen müssen genauso sicher benutzbar sein, wobei hier gerade Witterungseinflüsse zu berücksichtigen sind. Erforderliche Schutzmaßnahmen können z. B. eine Überdachung, ein Windschutz oder die Organisation eines Winterdienstes sein.
Steigleitern sind wegen der höheren Absturzgefahr und der höheren körperlichen Anstrengung beim Benutzen nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betriebstechnisch nicht möglich ist. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können Steigleitern auch gewählt werden, wenn der Zugang nur zu Instandhaltungsarbeiten und von unterwiesenen Beschäftigten genutzt werden muss. Steigleitern müssen trittsicher sein. Hierzu gehört neben den Abmessungen auch die ausreichende Rutschhemmung der Sprossentrittfläche. Die Ein- und Ausstiege an Steigleitern müssen sicher begehbar sein. Dazu ist eine Haltevorrichtung an der Ausstiegstelle mindestens 1,10 Meter über diese hinauszuführen. Weiterhin müssen an Steigleitern aufgrund der körperlichen Anstrengung grundsätzlich alle 10 Meter geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Mit der Aktualisierung der Norm für Steigleitern DIN 18799 im Februar 2021 sind seitdem bei der Montage von Steigleitern zusätzliche Sicherungen gegen Absturz erforderlich. So sind beim Überstieg auf das Dach von der Steigleiter aus Geländer zu installieren, die entweder, wie auf dem linken Bild zu sehen, rechts und links parallel zur Absturzkante verlaufen oder mindestens 2 Meter von der Ausstiegsstelle in die Dachfläche hinein verlaufen. Außerdem ist eine Durchgangssperre erforderlich, damit ein Absturz durch die Öffnung der Steigleiter verhindert wird. Neben der DIN 18799 gibt auch die ASR A1.8 „Verkehrswege“ ausführliche Hinweise zur Gestaltung von Steigleitern.
Steigleitern mit mehr als 5 Meter Fallhöhe müssen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgestattet sein. Das kann ein mitlaufendes Auffanggerät mit fester Führung, also eine Steigschutzeinrichtung, sein oder, wie auf dem Bild dargestellt, ein mitlaufendes Auffanggerät an beweglicher Führung. Außerdem ist auch ein durchgehender Rückenschutz möglich. Dieser muss jedoch mindestens 3 Meter oberhalb der Standfläche der Person beginnen. Bei Fallhöhen von mehr als 10 Metern ist ein Rückenschutz verboten, sondern es ist persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zu benutzen. Dann muss aber ein Rettungssystem zur Verfügung stehen, dass an jeder beliebigen Stelle eine Rettung von Personen aus Notlagen ermöglicht. Bei Steigleitern mit Steigschutzeinrichtung, also z. B. einer festen Führungsschiene auf dem Leiterholm, darf kein zusätzlicher Rückenschutz angebracht sein, da dieser aufgrund des geringen Platzes eine Rettung behindern würde.
Wie bei den Treppen gilt auch bei Steigleitern, dass diese verschlossen und gekennzeichnet sein sollten. Dann dürfen auch nur besonders unterwiesene Personen den Zugang öffnen und die Steigleiter benutzen. Mögliche Einrichtungen gegen unbefugtes Benutzen sind z. B. eine abschließbare Aufstiegssicherungstür, eine wie auf dem Bild dargestellte abschließbare Aufstiegssicherungsplatte, ein abschließbarer Ruhesitz, eine einschiebbare Leiter oder eine klappbare und abschließbare Einholmleiter.
Die Verwendung von Leitern als Zugang zum Dach ist zulässig, wenn der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 Meter beträgt und wegen der geringen Gefährdung und der geringen Dauer die Verwendung von anderen Arbeitsmitteln nicht verhältnismäßig ist sowie die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Zugang und Abgang sicher durchgeführt werden können. Hier ist also vorab eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Außerdem muss die Leiter mindestens 1 Meter über die Austrittsstelle hinausragen und sie sollte gegen Kippen oder Verrutschen gesichert sein. Wenn dann auf dem Dach keine technischen Maßnahmen gegen Absturz vorhanden sind, ist eine Anschlageinrichtung für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) vorzusehen. Das bedeutet, dass am Zugang zur Dachfläche ein geeigneter Anschlagpunkt zu installieren ist, der noch von der Leiter aus erreicht werden kann.
Schutzmaßnahmen gegen Absturz und Durchsturz (11:51 - 19:46)
Nach der ASR A2.1 ist ein Absturz das Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt dort auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche. Rein rechtlich gibt es da keinen Unterschied, aber wir differenzieren hier etwas mehr und unterscheiden zur besseren Verständlichkeit zwischen einem Absturz und einem Durchsturz. Bei einem Absturz stürzt die Person über den Dachrand nach unten. Das kann eine Dachaußenkante, aber auch bei einem umschlossenen Innenhof die Dachinnenkante sein. Auf dem linken Bild ist deutlich zu sehen, dass ein ungesicherter Zugang zum Dachrand möglich ist und damit die Gefahr eines Absturzes besteht. Hinzu kommt hier noch der Schnee, durch den die Dachfläche rutschig wird. Auf dem rechten Bild hingegen ist eine Kunststoffplatte zu sehen, durch die eine Person durchgestürzt ist. Das geschieht zumeist durch nicht durchtrittsichere Dächer oder Bauteile, die sich im Inneren der Dachfläche befinden.
Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Absturz geben die Rechtsvorschriften eine Maßnahmenhierarchie vor. Bauliche und technische Maßnahmen, wie z.B. Geländer oder feste Abdeckungen, haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Die Einrichtung einer temporären Absperrung im Abstand von mehr als 2 Meter von der Absturzkante entfernt ist dann zwar als organisatorische Maßnahme schlechter als ein fest installiertes Geländer, aber immer noch höherwertiger als die Festlegung zum Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Schauen wir uns einige Details dazu näher an.
Umwehrungen müssen mindestens 1 Meter hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 80 Zentimeter verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 20 Zentimeter beträgt und trotzdem ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 Meter, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 Meter betragen.
Ein Argument gegen die Installation von Geländern ist häufig neben der zunächst eventuell teureren Anschaffung auch eine mögliche Störung der Gebäudeoptik. Hier können aber Ausführungen verwendet werden, die klappbar oder nach innen geneigt sind und so die diese kaum beeinflussen. Das Bild rechts unten zeigt schematisch die Erweiterung einer zu niedrigen Brüstung mit einem Knieleistengeländer. Dabei darf der Zwischenraum zwischen Brüstung und horizontalen Bauteilen des Geländers nicht größer als 47 Zentimeter sein, um somit ein Durchrutschen von Personen durch das Geländer zu verhindern.
Lichtkuppeln und Lichtbänder, die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind, müssen mit geeigneten Umwehrungen, Überdeckungen oder Unterspannungen ausgeführt sein, die ein Durchstürzen von Beschäftigten verhindern. So sind auf dem linken Bild Geländer aufgestellt, die ein Betreten der Lichtkuppeln verhindern. Auf den beiden mittleren Bildern sind sogenannte Überdeckungen zu sehen, die außen aufliegend die Lichtkuppeln z. B. als gelochtes Blech vollflächig abdecken. Diese Überdeckungen verhindern einen Durchsturz und sind meist auch durchtrittsicher. Ein weiterer Vorteil ist, dass sie gleichzeitig als Hagelschutz dienen können. Nachteilig ist hingegen, dass bei geöffneter Lichtkuppel zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, da dann die eigentliche Sicherung außer Kraft gesetzt wird. Eine weitere Möglichkeit, Lichtkuppeln oder Lichtbänder gegen Durchsturz zu sichern, sind sogenannte Unterspannungen. Das sind, wie auf den rechten Bildern dargestellt, vollflächige Gitter- oder Netzkonstruktionen aus Stahl, die direkt unter den Kunststoffhauben oder auch in den Deckenöffnungen montiert sind. Vorteile von Unterspannungen sind, dass sie durchsturzsicher sowohl im geschlossenen wie auch im geöffneten Zustand sind und als Einbruchschutz dienen können. Ein Nachteil ist jedoch, dass z. B. eine Lichtkuppel damit nicht durchtrittsicher sind und beim Betreten und Brechen der Kunststoffschale Verletzungen an den scharfkantigen Bruchstücken möglich sind. Überdeckungen und Unterspannungen sind für den Neubau geeignet, können aber auch im Bestand nachgerüstet werden.
Als Absturzsicherung eigen sich auch temporäre Seitenschutzsysteme. Das können mobile oder auflastgehaltene Geländer sowie geklemmte oder verschraubte Randsicherungen sein. Diese müssen dann aber den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinüber- oder Hindurchfallen von Beschäftigten verhindern. Nach ASR A2.1 besteht auch weiterhin die Möglichkeit, den Gefahrenbereich Absturz zu sichern, indem im Abstand von mindestens 2 Meter von der Absturzkante entfernt eine feste Absperrung in Form von Ketten oder Seilen installiert wird. Diese werden z. B. an mobilen Pfosten befestigt. Dafür darf jedoch sogenanntes Flatterband nicht verwendet werden, da das nicht als feste Absperrung gilt. Weiterhin ist diese Maßnahme bei Glätte verboten, da sonst Personen unter der Absperrung durchrutschen könnten.
Als letzte Möglichkeit entsprechend der Maßnahmenhierarchie kann persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) benutzt werden, wenn diese nach der Gefährdungsbeurteilung geeignet ist. Dabei ist einem Rückhaltesystem der Vorzug zu geben, da damit die Person nicht über die Absturzkante fällt und somit ein Sturz verhindert wird. Ansonsten kommt ein Auffangsystem zum Einsatz, für das jedoch neben verschiedenen anderen Voraussetzungen unbedingt ein funktionierendes Rettungskonzept zu erstellen ist. Als Anschlageinrichtung sind vor allem Seil- oder Schienensysteme geeignet, weil dadurch in der Praxis eine durchgehende Sicherung eher gewährleistet ist als bei der Nutzung von mehreren Einzelanschlagpunkten, wo sich die Person immer wieder an- und abschlagen muss.
Für Verkehrswege auf nicht begehbaren Bauteilen müssen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die ein Durchbrechen und Abstürzen von Personen verhindern. Das kann z. B. durch lastverteilende Beläge oder die Einrichtung von Laufstegen erreicht werden, die mindestens 0,50 Meter breit und beidseitig umwehrt sind. Falls das nicht möglich ist, genügt auch eine einseitige Umwehrung mit geeigneten Anschlagpunkten für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaßnahme auch ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist und der Abstand zur Absturzkante immer mindestens 2 Meter beträgt. Dies ist auf dem rechten Bild dargestellt. Problematisch wird das natürlich dann, wenn diese optische Kennzeichnung z. B. durch Schnee bedeckt und damit nicht erkennbar ist.
Abschluss / Regeln für ein sicheres Arbeiten auf Dächern (19:47 - 20:40)
Nun sind wir fast am Ende des Videovortrags angelangt. Hier möchte ich Ihnen zusammenfassend noch einige Regeln vorstellen, die für ein sicheres Arbeiten auf Dächern sorgen können.
  • Es sind sichere Zugänge vorhanden.
  • Die Dachkanten sind gegen Absturz gesichert.
  • Auch die Dachöffnungen sind gegen Absturz gesichert.
  • Bei nicht durchsturzsicheren Bauteilen und Dachbelägen gibt es wirksame Schutzmaßnahmen.
  • Es werden für den Außeneinsatz geeignete elektrische Betriebsmittel verwendet.
  • Und die Witterungsbedingungen wie Schnee, Eis oder Regen werden beachtet.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen ein unfallfreies Arbeiten bei Tätigkeiten auf Flachdächern.