Gefährdungsbeurteilung

Physische Belastungen müssen im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden. Fassen wir zusammen, was bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist.
Die Arbeitgebenden sind für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.
Sie müssen die Gefährdungsbeurteilung nicht selbst durchführen, sondern können zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Der Betriebs- bzw. Personalrat hat bei der Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmungsrechte. Um gute Ergebnisse zu erzielen, empfiehlt sich eine möglichst einvernehmliche Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung. Als fachliche Beratung sieht der Gesetzgeber vor allem die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte vor. Diese haben die Arbeitgebenden und den Betriebs- bzw. Personalrat bei der Planung und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zu beraten und zu unterstützen (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2).
Entsprechend der GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ sind bei der Gefährdungsbeurteilung sieben Schritte zu planen und umzusetzen. 
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Quelle: BGHM

Kernbotschaft des Themenblocks

Physische Belastungen sind im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu betrachten. Einen Überblick über die Gefährdungsfaktoren und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bietet die BGHM-Information 102 „Beurteilen von Gefährdungen und Belastung“.